Immobilienbrief aus Berlin - Ausgabe 1 / April 2009 | Versand an 2239 Kunden | |
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Heutige Themen: Schadenersatz bei Fehlberatung WEG - Verwaltung - Beschlussanfechtung Grundstücksübertragung gegen Pflegeleistung nicht sittenwidrig Rövenich-Immobilien wurde ausgezeichnet Werbung auf Rövenich-Immobilien.de
Schadenersatz bei Fehlberatung Berater muss Kaufpreis gegen Übertragung der Immobilie erstatten Ein Kapitalanleger hatte nach der Beratung über den wirtschaftlichen Ertrag und die steuerlichen Vorteile eine Eigentumswohnung in Emden gekauft. Weder der wirtschaftliche Ertrag, noch die steuerlichen Vorteile stellten sich ein. Der Käufer nahm den Berater auf Schadensersatz in Anspruch. Er verlangte von ihm als Mindestschaden die Erstattung des Kaufpreises durch den Berater gegen Übertragung der Immobilie. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Verlangen mit Urteil vom 15. Januar 2009 – III ZR 28/08. Insbesondere bestätigte der BGH die Verpflichtung des Anlageberaters, die Eigentumswohnung zu übernehmen und den Kaufpreis an den Anleger zu zahlen, obwohl die Wohnung bei einer dritten Person angekauft worden war. Im Wege des Schadensersatzes müsse der Anlageberater seinen Kunden so stellen, wie es bei ordnungsgemäßer Beratung eingetreten wäre. Der Kunde hätte dann nicht gekauft. Der Anlageberater müsse daher die Immobilie übernehmen und die Zahlung des Kaufpreises an den Kunden leisten.
Mitgeteilt von RA Ulrich Joerss
WEG - Verwaltung - Beschlussanfechtung Gründe für die Beschlussanfechtung innerhalb der Monatsfrist nennen Durch die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind Beschlussanfechtungen nun nicht mehr im behäbigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führen, sondern nach dem üblichen Verfahren der Zivilprozessordnung. Soll ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten werden, muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Klage beim Amtsgericht erhoben werden. In der Klage sind die Anfechtungsgründe nach ihrem wesentlichen Kern zu benennen. Werden die Anfechtungsgründe später nachgeschoben, sind sie vom Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Diese strenge Regelung stellte der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08 fest. Es reicht also nicht, innerhalb der Monatsfrist eine Klage einzureichen mit der Formulierung „Begründung folgt“.
Profi-Tipp von RA Ulrich Joerss : Die Kosten der Beschlussanfechtung sind nun insgesamt von der unterliegenden Partei zu tragen. Auf dieses Risiko sollte bei zweifelhaften Beschlussanträgen hingewiesen werden.
Grundstücksübertragung gegen Pflegeleistung nicht sittenwidrig Es ist zu beobachten, dass Ein- oder Zweifamilienhäuser gegen Gewährung von Pflegeleistungen oder Wohnrechten übertragen werden. Muss der Grundstücksveräußerer in ein Pflegeheim überwiesen werden, droht der Rückgriff auf den Grundstückserwerber. Hat er das Grundstück geschenkt bekommen, kann wegen der Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 BGB zumindest eine Unterhaltszahlung verlangt werden. Wird das Einfamilienhaus gegen Pflegeleistungen übertragen, werden gegebenenfalls diese Leistungen eingefordert oder überprüft. Aus diesem Grund hatte ein Grundstückserwerber die Versorgungsleistungen nur für die Zeiten zugesagt, in denen der Veräußerer im Haus wohnt. Der Grundstücksvertrag wurde für den Veräußerer später wegen Sittenwidrigkeit angefochten. Ohne Erfolg, so der BGH mit Urteil vom 6. Februar 2009 – V ZR 130/08. Alleine die ungewöhnliche Gestaltung des Vertrags könne nicht zur Sittenwidrigkeit führen. Es sind die weiteren Umstände zu untersuchen, wie z. B. der Wert der zu erwartenden Versorgungsleistungen und die Motivation des Veräußerers.
Mitgeteilt von RA Ulrich Joerss Landessyndicus IVD LV-Brandenburg - JOERSS Rechtsanwälte – e-mail: RAJoerss_@_t-online.de
Rövenich-Immobilien wurde ausgezeichnet Von der Zeitschrift "BELLEVUE", ein anspruchsvolles Immobilienmagazin, wurden wir als bester Makler und Bauträger 2009 ausgewählt und mit einer Urkunde ausgezeichnet. Wir bedanken uns.
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