|
|
Ausgabe 1 / 2006 März Inhalt:
1. WEG-Recht: Wanddurchbruch zulässig? Die Durchbrechung oder Entfernung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden (Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des ƒ 22 Abs. 1 WEG dar. Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch Gefahren für die konstruktive Stabilität und Brandsicherheit bestehen (so eindeutig Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Dezember 2000, V ZB 45/00). Dass dies aber nicht in jedem Fall so gesehen werden muss, zeigt der aktuelle Beschluss des OLG Köln vom 27. Juni 2005 (16 Wx 58/05). Es war hier über einen Wanddurchbruch zwischen einem Bastler- und einem Trockenraum zu entscheiden. Die Kölner Richter sahen zwar keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes. Aber die Möglichkeit einer erweiterten, gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung verstoßenden Nutzung der vergrößerten Räumlichkeiten wurde als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet. Die Versicherung des fraglichen Wohnungseigentümers, dass eine Wohnnutzung des Bastlerraumes ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht beabsichtigt sei, änderte nichts. Der Senat führte aus, dass dies eine reine Absichtserklärung darstelle, die im Falle eines Verstoßes weder mit Sanktionen verknüpft noch für die übrigen Wohnungseigentümer vollstreckbar sei. Die abstrakte Möglichkeit der intensiveren wohnlichen Nutzung reiche aus. Praxistipp: Die Eigentümer haben in einem solchen Fall einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wanddurchbrüche innerhalb eines Sondereigentums oder zur Verbindung zweier Sondereigentume ohne Nutzungsänderung dürften allerdings weiterhin ohne Zustimmung der Eigentümer zulässig sein. 16.11.2005 Quelle: Susanne Tank (Bethge & Partner)
|
|