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Immobilienbrief März 2006

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Ausgabe 1 / 2006 März

Inhalt:

  



1. WEG-Recht: Wanddurchbruch zulässig?

Die Durchbrechung oder Entfernung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden tragenden (Trenn-) Wand stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des ƒ 22 Abs. 1 WEG dar. Sie bedarf jedoch dann nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer, wenn weder wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen noch Gefahren für die konstruktive Stabilität und Brandsicherheit bestehen (so eindeutig Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Dezember 2000, V ZB 45/00).

Dass dies aber nicht in jedem Fall so gesehen werden muss, zeigt der aktuelle Beschluss des OLG Köln vom 27. Juni 2005 (16 Wx 58/05). Es war hier über einen Wanddurchbruch zwischen einem Bastler- und einem Trockenraum zu entscheiden. Die Kölner Richter sahen zwar keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes. Aber die Möglichkeit einer erweiterten, gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung verstoßenden Nutzung der vergrößerten Räumlichkeiten wurde als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet. Die Versicherung des fraglichen Wohnungseigentümers, dass eine Wohnnutzung des Bastlerraumes ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht beabsichtigt sei, änderte nichts. Der Senat führte aus, dass dies eine reine Absichtserklärung darstelle, die im Falle eines Verstoßes weder mit Sanktionen verknüpft noch für die übrigen Wohnungseigentümer vollstreckbar sei. Die abstrakte Möglichkeit der intensiveren wohnlichen Nutzung reiche aus.

Praxistipp:

Die Eigentümer haben in einem solchen Fall einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wanddurchbrüche innerhalb eines Sondereigentums oder zur Verbindung zweier Sondereigentume ohne Nutzungsänderung dürften allerdings weiterhin ohne Zustimmung der Eigentümer zulässig sein.

16.11.2005

Quelle: Susanne Tank (Bethge & Partner)

  • 3. Mietrecht: Kostengünstige Räumungsvollstreckung nach Berliner Modell

  • Die Räumung eines Mietnomaden aus der eigenen Wohnung kostet in der Regel nicht nur Zeit (oftmals 2 Jahre), sondern außerdem eine Menge Geld, sowohl für das Gerichtsverfahren, als auch für die Zwangsvollstreckung, bei welcher der Gerichtsvollzieher in der Regel Kostenvorschüsse für den Möbeltransport von € 1.500,00 - € 6.000,00 verlangt. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun mit Beschluß vom 17. November 2005 (I ZB 45/05), daß der Vermieter diese hohen Räumungskosten vermeiden kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend macht. Bei bestehendem Vermieterpfandrecht verbleiben die Sachen nämlich in der Wohnung. Dies verhindert die enormen Transportkosten. Es bleibt natürlich das Problem, wie der Vermieter dann mit den Sachen verfahren soll. Zunächst muß er die Gegenstände sorgsam verwahren und darf diese erst entsorgen, wenn sie der Mieter nach Fristsetzung nicht abholt und außerdem zu beweisen ist, daß die Entsorgung die kostengünstigste Verwertungsmöglichkeit gegenüber einem Verkauf oder anderen Verwendungsmöglichkeiten ist.

  • Praxistip:

    Bei ausreichender Lagerkapazität kann durch das Vermieterpfandrecht an den Kosten der Räumungsvollstreckung ganz erheblich gespart werden.