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Der Energieausweis

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Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis 

Die Energieeffizienz von Wohngebäuden, aber auch von anders genutzten Gebäuden, wird künftig auf dem Immobilienmarkt eine viel größere Rolle spielen als bisher. Dazu soll der Energieausweis für bestehende Gebäude beitragen, den Verkäufer oder Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den potenziellen Käufern oder Mietern in Zukunft vorzeigen müssen. Die für den Grundstücks- oder Wohnungskäufer wichtigste Vorschrift ist § 16 Abs. 2  der Energieeinsparverordnung-EnEV Danach soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der Käufer dies verlangt hat.

 

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.


Die neuen Regelungen treten schrittweise in Kraft:

  • Wohngebäude, die bis zum Jahr 1965 fertig gestellt wurden, benötigen den Energieausweis ab 01. Juli 2008.

  • Eigentümer jüngerer Wohngebäude müssen den Energieausweis bei Nutzerwechsel ab 01. Januar 2009 vorlegen können.

  • Ab 01.07.2009 besteht die Verpflichtung zur Vorlage auch bei Nichtwohngebäuden.

Bis zum 01.Oktober 2008 galt für alle Gebäude die Wahl zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen.


Beim Bedarfausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes über die Analyse der Bausubstanz sowie der Heizungs - und Klimaanlagen ermittelt. Er bildet den Energiebedarf unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab.


Der Verbrauchsausweis gibt den gemittelten tatsächlichen Energieverbrauch der drei vorangegangenen Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wider, über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.


Ihr Vorteil liegt in dem nicht unwesentlichen Preisunterschied.


Verbrauchsbasierter Gebäudeenergieausweis. Kosten ab ca. 30,00 Euro. Der Verbrauchsausweis stellt derzeit noch eine schnelle und preiswerte Methode zur Befriedigung gesetzlicher Ansprüche dar. Nur bis zum 01.Okt. 2008 möglich! 


Danach geht nur der Bedarfsbasierte Gebäudeenergieausweis. Kosten ab ca. 200 Euro


Jeder Ausweis ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig!




Wer zur Ausstellung von Energieausweises für bestehende Gebäude berechtigt ist, ist im  § 29 geregelt.  Personen, die einen Energieausweis ausstellen ohne dazu berechtigt zu sein, begehen eine Ordnungswidrigkeit.


Verkäufer von Eigentumswohnungen sollten rechtzeitig innerhalb der Eigentümergemeinschaft Vorkehrungen für die Ausstellung des Energieausweises treffen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet für die Bereitstellung eines Energieausweises zu sorgen, sofern nicht ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt.


Der Energieausweis hat Auswirkungen auf die kaufvertragliche Gestaltung und Abwicklung. Der Käufer ist berechtigt, einen solchen vorgelegt zu bekommen, andererseits kann er aber auf die Vorlage auch endgültig verzichten, was aber gesetzwidrig wäre.


Besonders bei vermieteten Objekten liegt heute fast durchgängig ein solches Dokument vor. Lediglich bei kleinen Objekten und bei Einfamilienhäusern fehlt sehr oft noch ein entsprechendes Dokument. In diesen Fällen sind wir gerne behilflich und besorgen Ihnen einen rechtsgültigen Gebäudeenergieausweis.


 

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