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Immobilienwissen

Immobilien

 

Immobilienwissen 2 - Informationen rund um die Immobilie


Der Staat wälzt seine eigene Pleite einfach auf seine Bürger ab und saniert sich über das Vermögen seiner Bürger. Dabei könnte es leicht besser sein, wenn die handelnden Politiker für ihr Tun so haften müssten, wie es auch ein Unternehmer tun muss. Der Bund der Steuerzahler zeigt alljährlich in seinem Schwarzbuch die öffentliche Verschwendung auf. An meist über 100 Beispielen wird aufgelistet wo öffentliche Gelder unsinnigerweise ausgegeben wurden und errechnete daraus die Summe von rund 30 Milliarden Euro pro Jahr. Damit könnte Deutschland seine Staatsschulden immerhin in etwas mehr als 50 Jahren abbauen.

 

Staatsbankrott und Zwangssanierung Mit Immobilien gegensteuern!

 

Die wichtigste Versicherung für Ihr Haus ist eine verbundene Wohngebäudeversicherung: Sie bietet u. a. Versicherungsschutz bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz, Rohrbruch oder Frost, Sturm und Hagel. Bei diesen Schäden ersetzt der Versicherer den Sachschaden und ggf. den Mietausfall für Wohnräume. Zusätzlich kann eine Glasversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten für die Neuverglasung absichert. In einigen Gebieten ist auch eine Versicherung gegen Elementargefahren (wird immer wichtiger)  wie Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Erdrutsch, Erdbeben anzuraten.  

Versicherungen rund ums Haus

 

Eine Immobilie ist kein Massenprodukt, für das es eine Gebrauchsanweisung gibt. Jede Immobilie ist in Sachen Lage, Zustand, Ausstattung, Abnutzung und Erneuerungsbedarf ein Einzelfall. Daher sind auch alle Fragen rund um die Immobilie ganz individuell. Und genau diese Fragen sind das Tagesgeschäft des Maklers. 

Wozu brauche ich einen Makler

Der Umfang der Bebaubarkeit eines Baugrundstücks ergibt sich aus der Grundflächenzahl (GRZ). Die Grundflächenzahl (BauNVO, §19), abgekürzt GRZ, gibt den Flächenanteil eines Grundstücks in Prozent an, den man bebauen darf. Beispiel: Ist die GRZ des Grundstücks 0,4, so darf man 40 Prozent dieser Fläche bebauen. Die Geschossflächenzahl (BauNVO, §20), abgekürzt GFZ gibt an, wie hoch das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der Bebauung auf einem Grundstück zu der Fläche des Grundstückes maximal sein darf.  

GFZ und GRZ

Die Energieeffizienz von Wohngebäuden, aber auch von anders genutzten Gebäuden, spielt auf dem Immobilienmarkt eine immer  größere Rolle, insbesondere in Zeiten steigender Energiekosten. Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch eines bestehende Gebäudes. Verkäufer oder Vermieter müssen im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis auf Verlangen vorzeigen. Die für den Grundstücks- oder Wohnungskäufer wichtigste Vorschrift ist § 16 Abs. 2  der Energieeinsparverordnung - EnEV besagt: "Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der Käufer dies verlangt hat."

Energieausweis

Die Konsequenz; seit der neuen Bauverfahrensverordnung(BauVerfVO) werden nun die Bauherren und Eigentümer in die Pflicht genommen: Sie alleine sind jetzt für die Aufbewahrung und Vorlage der Bauunterlagen verpflichtet. Die neue Pflicht gilt für die gesamte Lebensdauer des Bauwerks und geht bei Verkauf auf den jeweiligen Neueigentümer über. 

Bauverfahrensordnung

Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es üblich, dass der Vermieter eine Selbstauskunft vom Mieter verlangt. Darin werden vor allem die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt, schließlich ist es für den Vermieter von maßgeblicher Bedeutung, ob der künftige Mieter sich auch den vereinbarten Mietzins leisten kann.

Was darf der Vermieter alles fragen ?

Im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) ist bei einem Verkauf oder Übertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich.

Genehmigung nach der Grundstücksverfahresordnung

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