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Vermieterfragen

Was darf der Vermieter alles fragen?

Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es üblich, dass der Vermieter eine Selbstauskunft vom Mieter verlangt. Darin werden vor allem die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt, schließlich ist es für den Vermieter von maßgeblicher Bedeutung, ob der künftige Mieter sich auch den vereinbarten Mietzins leisten kann. Der Vermieter darf dabei nur solche Fragen stellen, die für den Mietvertrag oder das schutzwürdige Interesse des Vermieters wichtig sind. Beantwortet der Mieter eine zulässige Frage falsch, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten und /oder es ggf. nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Unzulässige Fragen braucht der Mieter nicht zu beantworten.

Was ist eine zulässige Frage?

Schwangerschaft unzulässig
politische Einstellung unzulässig
Identität des Mieters zulässig
Familienstand zulässig
Zahl der Familienangehörige zulässig
Arbeitsverhältnis zulässig
Einkommensverhältnisse zulässig
Eidesstattliche Versicherung Zulässigkeit umstritten / bei Gewerbevermietung zulässig
Einkommensverhältnisse von Angehörigen unzulässig soweit sie nicht Mietvertragspartei sind
Frage nach Sozialhilfe zulässig
Religionszugehörigkeit zulässig nur bei kirchlichen Wohnungsunternehmen
Nationalität bedenklich / zulässig
Rasse, Hautfarbe unzulässig
Vorvermieter / früheres Mietverhältnis Zulässigkeit umstritten
Mitgliedschaft in einem Mieterverein unzulässig
Vorstrafen oder lfd. Ermittlungsverfahren unzulässig
Hobbies, Musikvorlieben bedenklich
Raucher zulässig

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