Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es üblich, dass der Vermieter eine Selbstauskunft vom Mieter verlangt. Darin werden vor allem die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt, schließlich ist es für den Vermieter von maßgeblicher Bedeutung, ob der künftige Mieter sich auch den vereinbarten Mietzins leisten kann. Der Vermieter darf dabei nur solche Fragen stellen, die für den Mietvertrag oder das schutzwürdige Interesse des Vermieters wichtig sind. Beantwortet der Mieter eine zulässige Frage falsch, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten und /oder es ggf. nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Unzulässige Fragen braucht der Mieter nicht zu beantworten. Was ist eine zulässige Frage?
| Schwangerschaft |
unzulässig |
| politische Einstellung |
unzulässig |
| Identität des Mieters |
zulässig |
| Familienstand |
zulässig |
| Zahl der Familienangehörige |
zulässig |
| Arbeitsverhältnis |
zulässig |
| Einkommensverhältnisse |
zulässig |
| Eidesstattliche Versicherung |
Zulässigkeit umstritten
/ bei Gewerbevermietung zulässig |
| Einkommensverhältnisse von Angehörigen |
unzulässig soweit sie nicht Mietvertragspartei sind |
| Frage nach
Sozialhilfe | zulässig |
| Religionszugehörigkeit |
zulässig nur bei kirchlichen Wohnungsunternehmen |
| Nationalität |
bedenklich / zulässig |
| Rasse, Hautfarbe |
unzulässig |
| Vorvermieter / früheres Mietverhältnis |
Zulässigkeit umstritten |
| Mitgliedschaft in einem Mieterverein |
unzulässig |
| Vorstrafen oder lfd. Ermittlungsverfahren |
unzulässig |
| Hobbies, Musikvorlieben |
bedenklich | | Raucher | zulässig |
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