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Gerade für Ausländer ist es wichtig die spanischen Gepflogenheiten beim Kauf, Verkauf oder Besitz einer Immobilie zu kennen. Gilt doch bei Eigentumsfragen und Besteuerung alleine spanisches Recht. Anders als in Deutschland sind nämlich Kaufverträge über Immobilien in Spanien grundsätzlich auch privatschriftlich, also ohne notarielle Beurkundung (contrato privado de compraventa) gültig, ja ein mündlich geschlossener Kaufvertrag kann rechtsgültig sein.
Eigentumsübergang erfolgt mit der tatsächlichen Übergabe des Eigentums. Ein notarieller Kaufvertrag ist dafür nicht notwendig, es reicht ein privatschriftlicher Kaufvertrag. Eine Eintragung in das spanische Grundbuch ist allerdings nur mit einem notariellen Kaufvertrag problemlos möglich, weshalb zur Rechtssicherheit dazu unbedingt zu raten ist. Denn mit dieser Eintragung ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der vorher im Grundbuch eingetragene Eigentümer das Grundstück nochmals rechtswirksam an einen anderen Dritten verkauft. Da der Eigentumsüberganges mit der tatsächlichen Übergabe erfolgt, erklärt auch warum spätestens an diesem Tage der Kaufpreis vollständig zu zahlen ist, da der Eigentumsübergang mit der Übergabe rechtlich vollendet ist. Damit Sie vor einem finanziellen Schaden bewahrt werden, geben wir Ihnen hier einen Überblick über das spanische Immobilienrecht. Wir empfehlen Ihnen aber, lassen Sie sich vor einer Entscheidung beraten. Als Berater kommen in Frage: Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und mit Einschränkung Immobilienmakler. Wir vermitteln Sie gerne weiter. Alle hier gemachten Ausführungen sollte Sie nicht vom Immobilienkauf in Spanien abschrecken. Aber das Beachten der lokalen Gepflogenheiten schützt Sie vor unangenehmen Überraschungen. Bei Beachtung der aufgezeigten Regeln und mit sachkundiger Beratung wird das Immobilienkaufgeschäft auch für Sie zu einem Erfolg. |
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