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 | Immobilienerwerb in Spanien - Steuern und Gebühren |
Bei Kauf einer Gebrauchtimmobilien fallen folgende Steuern und Gebühren an: -
Grunderwerbsteuer (ITP) in Höhe von 7% (6,5% auf den Kanaren) des beurkundeten Kaufpreises. In Spanien ist es üblich, dass unterverbrieft wird, d. h. im notariellen Kaufvertrag wird ein niedrigerer Preis als tatsächlich gezahlt angegeben. Selbstverständlich ist das verboten, dass Verbot hindert aber niemanden.
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Des weiteren fällt eine Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el incremente de valor de los immuebles de naturaleza urbana (früher Plusvalía) an. Die Wertzuwachssteuer ist eine gemeindliche Steuer, die den Wertzuwachs vom städtischen Grund im Moment der Übertragung oder der Begründung eines dinglichen Rechts besteuert. Die Berechnung der Wertzuwachssteuer erfolgt auf der Grundlage des Katasterwertes des Grundstücks, der zwischen dem Ankauf und dem Verkauf verstrichenen Zeit zu einem in jeder Gemeinde unabhängig festgesetzten Prozentsatz. Die Zahlungspflicht liegt gesetzlich beim Verkäufer, wenn gleich sie in Spanien in aller Regel auf den Käufer abgewälzt wird.
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Ferner gibt es die Kapitalgewinnsteuer, Impuesto sobre la Renta no Residentes, die bei Immobilienübertragungen anfällt. Verkauft eine nichtresidente natürliche Person eine Immobilie, so hat der Käufer 3% des Kaufpreises einzubehalten und als Anzahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Der Käufer haftet in dieser Höhe mit der Immobilie, s. weiteres unten.
An laufenden Steuern können anfallen: Vermögensteuer, Einkommensteuer, Gemeindesteuer. Die Vermögensteuer, das Vermögen in Spanien wird seit dem 1.1.2008 steuerlich nicht mehr belastet. Die Vermögenssteuer wurde aber nicht abgeschafft, sondern durch eine 100% Gutschrift auf 0 reduziert.
Einkommensteuer ist zu zahlen, a. wenn die Immobilie in Spanien vermietet wird, b. bei Eigennutzung wird eine fiktive Einnahme unterstellt.
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Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bei Nicht-Residenten beträgt 2% des Katasterwertes. Diese Bemessungsgrundlage ermäßigt sich auf 1,1%, wenn der Katasterwert zum 01.01.1994 überprüft und angepasst wurde. Auf diesen Wert sind 24% Einkommensteuer zu zahlen.
Bei Vermietungen werden die Mieteinnahmen ebenfalls mit 24% besteuert, wobei Aufwendungen, Finanzierungskosten, AFA etc. absetzbar sind. In beiden Fällen ist die Steuer mit Formular 210 zu zahlen, wobei die Zahlung in Spanien i.d.R. in Form der Selbstversteuerung (autoliquidación) erfolgt.
Ausnahme: Wertzuwachssteuer (plusvalía) und die Grundsteuer (IBI).
Bei Neubauten fallen folgende Zahlungen an: Notargebühren ca. 0,5% des beurkundeten Kaufpreises Mehrwertsteuer (7%) des beurkundeten Kaufpreises Grundbucheintragung ca. 0,3% des beurkundeten Kaufpreises
Neubauerklärung 0,5% des angegebenen Wertes Strom- und Wasserverträge ca. 2.000 bis 3.500,-- Euro Beschaffung der Steuernummer ca. 100,-- Euro
Immobilienverkauf in Spanien - Bei nicht eingehaltener Steuerpflicht drohen Haftstrafen ! |
Wer in Spanien eine Immobilien verkauft, hat innerhalb von 4 Monaten nach der Vertragsunterzeichnung gegenüber dem spanischen Fiskus eine Steuererklärung abzugeben. Besteuert wird dabei der Wertzuwachs der Immobilie = Verkaufspreis - Kaufpreis - etwaiger Aufwendungen (Kapitalgewinnsteuer). Aufwendungen werden nur dann anerkannt, wenn dafür auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden kann. Die vielfach üblichen Quittungen ohne NIF Nummern reichen dafür nicht aus. Von dem dann ermittelten Zugewinnbetrag sind 18% Kapitalgewinnsteuer abzuführen. Anzurechnen sind die beim Verkauf bereits vorab vom Verkäufer geleistete (An-) Zahlung auf die Kapitalgewinnsteuer in Höhe von 3% des im Kaufvertrag genannten Kaufpreis. Die Steuererklärung ist auf dem Formular 212 abzugeben. Daneben ist noch die von der jeweiligen Gemeinde erhobene Wertzuwachssteuer (s. o.) abzuführen, die abhängig ist von der Größe des Grundstückes und bei großen Grundstücken auch sehr hoch sein kann.
Beträgt die Steuerschuld mehr als 120.000 Euro können die Strafverfolgungsbehörden den Steuersünder mit einen europäischen Haftbefehl auch in Deutschland suchen lassen und die Auslieferung nach Spanien bei den deutschen Behörden beantragen. Augrund bestehender EU-Richtlinien funktioniert die zwischenstaatliche Zusammenarbeit immer reibungsloser. Bei den in den letzten Jahren, besonders in den Küstenregionen stark gestiegenen Immobilienpreisen und den oftmals unterverbrieften Kaufpreisen kann die Kapitalgewinnsteuer ein erhebliches Ausmaß annehmen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam bei einem Verkauf einen Steuerberater (asesor fiscal) hinzuzuziehen. Die Ersparnis ist oft höher als das Honorar, vor allem ist man aber sicher alles richtig gemacht zu haben. Wurde kein Gewinn erzielt, kann der Verkäufer einen Antrag auf Rückerstattung der beim Verkauf vom Käufer bereits vorab bezahlten 3% vom Kaufpreis stellen. |
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