Internationale Amtshilfe durch dt. Finanzamt

Deutsche Vollstreckungsbehörden treiben spanische Steuern in Deutschland ein.

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Einfach keine Steuererklärung abzugeben ist Steuerhinterziehung!

Amtshilfe-Finanzamt. Viele Jahre passierte Immobilienverkäufern und Erben nichts, wenn sie in Spanien Ihrer Steuerpflicht nicht nachkamen. Infolge der klammen spanischen Kassen hat sich das jetzt geändert. Noch arbeiten die spanischen Behörden mit der bekannten Langsamkeit. Dadurch kann noch die eine oder andere Steuerforderung in die Verjährung rutschen. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht.

Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergeben sich aus:

  • der Richtlinie 2010/24/EU ( EU -Beitreibungsrichtlinie)
  • der Durchführungsverordnung 1189/2011 der Kommission ( EU -Durchführungsverordnung)
  • dem Durchführungsbeschluss K (2011) 8193 der Kommission ( EU -Durchführungsbeschluss)
  • dem Doppelbesteuerungsabkommen oder Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Spanien.

Wer seine spanische Immobilie mit Gewinn verkauft hat, sollte innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages seine Steuererklärung auf Formular 210 abgeben um nicht irgendwann einen deutschen Vollstreckungsbeamten empfangen zu müsssen.

Jetzt rächt sich die frühere Unterverbriefung, denn der spanische Fiskus besteuert den Gewinn, abzüglich eines Abschreibungsanteil, aus Immobilienverkäufen mit 19% (2018). Auch die Steuerberater auf Gran Canaria zocken dabei kräftig ab. Das Ausfüllen des Formulars 210 lassen sie sich mit 150 Euro in Puerto Rico und 750 (!) Euro in Maspalomas bezahlen. Bei Manuel in Arguineguín kostet es dagegen nur ca. 50 Euro. Nachteil, Manuel spricht nur spanisch und englisch.

Internationale Amtshilfe durch das Finanzamt: Konkret ist uns ein Fall bekannt, wo das Finanzamt Berlin-Wilmersdorf im Auftrag der Steuerbehörde Gran Canarias bei einer Berlinerin 11000 Euro nicht bezahlter Erbschaftssteuer pfändet. Vorher wurden über mehrere Jahre mit Säumniszuschlägen gemahnt, bis wohl dem spanischen Fiskus” der Kragen” platzte.

Auslandspfändungen erfolgen zur Zeit nur ab 1500 Euro Steuerschulden. Aber ab 120.000,– Euro Steuerschulden drohen in Spanien Haftstrafen!!!