Vermieterfragen – was darf der Vermieter fragen?

Vermieterfragen

Vermieterfragen, welche sind zulässig / unzulässig?

Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es üblich, dass der Vermieter eine Selbstauskunft vom Mieter verlangt. Darin werden vor allem die finanziellen und familiären Verhältnisse vom Vermieter abgefragt, schließlich ist es für den Vermieter von maßgeblicher Bedeutung, ob der künftige Mieter sich auch den vereinbarten Mietzins leisten kann. Der Vermieter darf dabei nur solche Fragen stellen, die für den Mietvertrag oder das schutzwürdige Interesse des Vermieters wichtig sind. Beantwortet der Mieter eine zulässige Frage falsch, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten und /oder es ggf. nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen.

Zu beachten ist, das nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Daten von Mietinteressenten nicht “in einem Stück”, sondern nur in 3 Phasen abgefragt werden dürfen. Je nach dem, in welchem Stadium man sich gerade befindet.

In Phase 1 dürfen von  Mietinteressenten nur Auskünfte verlangt werden, die zwingend notwendig für einen Besichtigungstermin sind. Das sind: Name, Vorname, Anschrift und evtl. Wohnberechtigungsschein.

Download: Zulässige Vermieterfragen in Phase 1

Der Mietinteressent kommt in die engere Wahl. Download: Zulässige Vermieterfragen in Phase 2

Anbahnung Mietvertragsabschluss. Download: zulässige Vermieterfragen in Phase 3

Beachte: Die Datenschutzgrundverordnung gilt auch für private Vermieter, auch dann, wer er nur eine einzige Wohnung zu vermieten hat.. Der Vermieter ist für die Einhaltung verantwortlich. Wer sich nicht daran hält, riskiert Bußgelder und die Überprüfung der datenschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen durch die zuständige Landesdatenschutzbehörde.

 

Zulässig sind Fragen nach:

  • Identität des Mieters
  • Familienstand
  • Zahl der Familienangehörigen
  • Arbeitsverhältnis
  • Einkommensverhältnisse
  • Frage nach Sozialhilfe
  • Raucher
  • Religionszugehörigkeit (nur bei kirchlichen Wohnungsunternehmen)
  • Eidesstattliche Versicherung  (Zulässigkeit umstritten / bei Gewerbevermietung ja)
  • Vorvermieter / früheres Mietverhältnis  (Zulässigkeit umstritten)
  • Hobbys, Musikvorlieben (bedenklich)

Unzulässig sind Fragen nach:

  • Schwangerschaft
  • politische Einstellung
  • Rasse, Hautfarbe
  • Mitgliedschaft in einem Mieterverein
  • Vorstrafen oder lfd. Ermittlungsverfahren
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen (unzulässig soweit sie nicht Mietvertragspartei sind)

Unzulässige Fragen braucht der Mieter nicht zu beantworten.

Fragt sich nur, ob er dann auch den Mietvertrag erhält.

 

Ist Ihnen das Verfahren zu aufwändig und hinsichtlich der Beachtung der DSGVO auch zu riskant, dann beauftragen Sie uns mit der Vermietung. Wir machen das seit über 3o Jahren.