Rechtsstreit beim Immobilienverkauf.

Rechtsstreit beim Immobilienverkauf

Rechtsstreit beim Immobilienverkauf

Die Kosten werden meist erheblich unterschätzt.

So manches Traumhaus wird nach dem Kauf zur Enttäuschung für die neuen Eigentümer, wenn der Käufer nach der Übernahme vermeintliche Mängel feststellt und eine Minderung des Kaufpreises verlangt, oder im schlimmsten Fall gar eine Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebt. Kommt es deswegen zu einem Rechtstreit, drohen dem Verkäufer erhebliche Kosten durch Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten.

Hat der Käufer das Gefühl zuviel bezahlt zu haben, oder hat er unsicheres Gefühl (übrigens bei Frauen ausgeprägter als bei Männern) kann das den Wunsch nach einer Stornierung des Kaufs hervorrufen. Es tritt die sogenannte Kaufreue ein. Zu diesem Zeitpunkt wird verstärkt nach erfolgversprechenden Gründen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gesucht. Damit es nicht soweit kommt, können wir nur immer wieder auf die Begleitung durch einen Fachmann hinweisen.

Rechtsstreit beim Immobilienverkauf

Der Käufer muss evtl. Mängel beweisen. Sind diese nicht gerade offensichtlich, bedient man sich zu Beweissicherungszwecken eines Sachverständigengutachtens.

Ergeht in einem gerichtlichen Verfahren ein Urteil, trägt derjenige die Kosten, der den Prozess verliert. Sollte der Käufer zumindest zum Teil Recht bekommen, oder kommt es zu einem Vergleich, trägt der Verkäufer zumindest einen Teil der Kosten.

Die meisten Ursachen für Rechtsstreitigkeiten liegen vor allem in:

  • Feuchtigkeit oder Schimmelbefall
  • Pilz- oder Schädlingsbefall
  • gesundheitsschädliche Baustoffe z. B., Asbestbelastung, Bleirohre usw.
  • Nicht genehmigte Um- oder Anbauten
  • Altlasten auf dem Grundstück
  • Denkmalschutzfragen
  • Verschwiegene Sonderumlagen bei Eigentumswohnungen
  • Falsche Angaben über eine Instandhaltungsrücklage
  • Verschweigen von anstehenden Sanierungsmaßnahmen

Die Kosten für einen Rechtsstreit beim Immobilienverkauf In einem Gerichtsverfahren betragen:

Streitwert 1. Instanz 2. Instanz 3. Instanz
50.000 € 10.500 € 21.500 € 36.100 €
100.000 € 14.600 € 30.200 € 51.100 €
300.000 € 26.700 € 55.900 € 94.300 €
500.000 € 35.600 € 74.800 € 127.000 €

Zwar sind in den notariellen Kaufverträgen die Gewährleistung für Sachmängel meistens ausgeschlossen, das gilt aber nicht für verschwiegene Mängel, wenn der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht darüber nicht nachkommt. Auf eine konkrete Frage des Kaufinteressenten ist der Verkäufer verpflichtet die Frage vollständig und richtig zu beantworten. Bagatellisieren oder herunterspielen von Mängeln kann „böse ins Auge“ gehen. Offensichtliche Mängel, die bei einer Besichtigung ersichtlich sind und vom Käufer auch wahrgenommen werden, fallen i. d. R. nicht unter die Aufklärungspflicht.

Verjährungsfristen (*)

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) wird bei Immobilienkaufverträgen durch die Sonderregelung des § 438 BGB verändert. Es wird ein besonderer Verjährungsbeginn und besondere Verjährungsfristen bestimmt.

Verjährungsfrist von 2 Jahren

Bei Sachmängeln an einem Grundstück gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. So, z.B. in den Fällen in denen ein unbebautes Grundstück verkauft wird und einen Mangel hat.

 Verjährungsfrist von 5 Jahren

Für Mängel, die an einem Bauwerk oder an Baustoffen (unabhängig, ob es sich um neu hergestellte Gebäude oder um Altbauten handelt) vorliegen, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Verjährungsfrist von 30 Jahren

Es gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für alle Mängelansprüche, die wegen einem dinglichen Recht oder einem, im Grundbuch eingetragenen, Recht an der Immobilie bestehen, § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

(*) https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/

Gerade Privatverkäufer sind sich des Risikos bei einem Immobilienverkauf meist nicht bewusst. Um Schadenersatzansprüche des Käufers oder gar eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu vermeiden, ist dringend die Begleitung durch einen Profi anzuraten. Profis können Gutachter, Anwälte oder Immobilienmakler sein. Klar ist, alle kosten Geld. Aber was bedeutet eine Maklerprovision von z. B. 15.000 Euro bei einem Kostenrisiko 50.000 bis mehr als 100.000 Euro? Angesehen davon, dass Ihnen der Immobilienmakler auch noch alle Arbeit, die mit dem Verkauf verbunden sind, und das ist nicht wenig wie manche meinen, abnimmt. Auch weiß ein guter und erfahrener Makler wie man die Mängel im Kaufvertrag unterbringt und damit einen Schadenersatzanspruch oder gar eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vermeidet.