Immobilienkauf in Spanien

Kaufvertrag, Grundbuch, Makler, Steuern etc.

Immobilienkauf in Spanien – Wohnen, dort wo andere Urlaub machen…

…davon träumen wohl viele Menschen. Mit einem Zweitwohnsitz im Sonnenland Spanien kann man dem grauen Alltag in Deutschland entfliehen. Doch gerade für Ausländer ist es wichtig die spanischen Gepflogenheiten beim Kauf, Verkauf oder Besitz von Immobilien zu kennen. Gilt doch bei Eigentumsfragen und Besteuerung alleine spanisches Recht. Anders als in Deutschland sind nämlich Kaufverträge über Immobilien in Spa nien grundsätzlich auch privatschriftlich, also ohne notarielle Beurkundung (contrato privado de compraventa) gültig, ja ein mündlich, oder gar telefonisch geschlossener Kaufvertrag kann rechtsgültig sein, auf jeden Fall aber dann, wenn spanisches Recht vereinbart wurde.

Der erste Schritt ist die Beantragung einer N.I.E. (Identifikationnummer – Número de Identificación de Extranjero). Ohne diese läuft in Spanien gar nichts.

Eigentumsübergang

Die Eigentumsübergang erfolgt mit der tatsächlichen Übergabe des Eigentums. Ein notarieller Kaufvertrag ist dafür nicht notwendig, es reicht ein privatschriftlicher Kaufvertrag. Eine Eintragung in das spanische Grundbuch ist nicht zwingend notwendig, allerdings auch nur mit einem notariellen Kaufvertrag problemlos möglich, weshalb zur Rechtssicherheit dazu unbedingt zu raten ist. Denn mit dieser Eintragung ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der vorher im Grundbuch eingetragene Eigentümer das Grundstück nochmals rechtswirksam an einen Dritten verkauft. Da der Eigentumsüberganges mit der tatsächlichen Übergabe erfolgt, erklärt auch warum spätestens an diesem Tage der Kaufpreis vollständig zu zahlen ist, da der Eigentumsübergang mit der Übergabe rechtlich vollendet ist. Die Bezahlung erfolgt in der Regel mittels bankbestätigtem Scheck, wenn ein Spanier beteiligt ist. Barzahlung ist in Spanien nicht mehr üblich und, wenn ein Unternehmer am Vertrag beteiligt ist, auch nicht mehr erlaubt (Grenze 1000 Euro). Unter Ausländer kann die Kaufpreiszahlungen auch vorab im Ausland erfolgen, am besten über ein Treuhandkonto. Der Zahlungsfluss ist beim Notar durch eine Bankbestätigung oder Scheckvorlage nachzuweisen.

Güterstand

Eheleute müssen immer Ihren ehelichen Güterstand angeben, damit klar ist, ob die Immobilie nur einem der beiden oder den Eheleuten zusammen gehört. So werden Probleme beim späteren Weiterverkauf vermieden. Dies wird allerdings vom Notar nicht geprüft. Ein Käufer kann also auch “ledig” angeben. Ist zwischen Eheleuten eine Gütertrennung vereinbart, ist die Urkunde beim Notar in übersetzter Form vorzulegen.

Immobilienkauf in SpanienDamit Sie vor einem finanziellen Schaden bewahrt werden, geben wir Ihnen hier einen Überblick über das spanische Immobilienrecht. Wir empfehlen Ihnen aber, lassen Sie sich vor einer Entscheidung beraten. Als Berater kommen in Frage: Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater und Immobilienprofis.

Alle hier gemachten Ausführungen sollten Sie nicht vom Immobilienkauf in Spanien abschrecken. Aber das Beachten der lokalen Gepflogenheiten schützt Sie vor unangenehmen Überraschungen. Bei Beachtung der aufgezeigten Regeln und mit sachkundiger Beratung / Begleitung wird der Immobilienkauf (siehe auch Checkliste) auch für Sie zu einem Erfolg.

Weiterführende Links:

Kaufvertrag in Spanien

Der private Kaufvertrag

Das Grundbuch in Spanien

Baugenehmigung

Steuern beim Immobilienkauf

Checkliste

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