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Mustermietvertrag Einfamilienhaus

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Mietvertrag für Wohnraum (Einfamilienhaus)

Zwischen:

                                                                                                    als Vermieter

und

 

Herrn/ Frau 

                                                                                                          als Mieter      

wird folgender Mietvertrag geschlossen:  

 

§1 Mieträume

Vermietet wird das Einfamilienhaus in  …………… , bestehend aus Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer,  1 Küche, 1 Bad mit Wanne, Abstellraum und Flur als Wohnraum. Die  Benutzung  von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke  bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne  Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters.

 

Die Größe gilt mit ca. 130 m2 Wohn- Nutzfläche als vereinbart. Daneben werden ca. 950 m2 Gartengrundstück mit vermietet. Ein Obligo für die Richtigkeit der Größenangaben übernimmt der  Vermieter nicht.

 

1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet:

Elektroherd mit Umluft und Ceranfeld, neu und unbenutzt.

 

2.  Der  Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort - bei Einzug - für die Mietzeit  folgende  Schlüssel auszuhändigen:  2  Hausschlüssel,  2 weitere Wohnungsschlüssel,  2 Hausbriefkastenschlüssel, 1 Kellerschlüssel.

 

3. Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden innerhalb der Mietsache, es sei denn, ihm ist ein grob fahrlässiges Verhalten nach zu weisen.

 

 

§ 2 Mietzeit 

Das Mietverhältnis beginnt am  ……………. und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am  …….. (Erste Mietzahlung).

 

 

§ 3 Kündigung

Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen.

 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne  Einhaltung  einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.

 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an. 

 

 

 

§ 4 Mietzins und Nebenkosten

a.) Der Mietzins ohne kalte Betriebskosten beträgt monatlich 760,00 Euro

in Worten: Siebenhundertundsechzig Euro  zzgl. Nebenkosten.

 

b.) Neben der unter §4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter gemäß §555 Abs. 1 BGB sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung, wobei der Mieter berechtigt und soweit möglich verpflichtet ist, die entsprechenden Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.

 

Ausgenommen von der Verpflichtung Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen sind folgende Nebenkosten:  Grundsteuer, Gebäudeversicherung,  Grundstücks-Haftpflichtversicherungen und Wartungskosten für die Heizanlage. Diese Kosten sind gesondert neben der Kaltmiete zu zahlen.

 

  

Grundsteuer

000

Grundstücks-Haftpflichtversicherung

000

Öllager-Haftpflichtversicherung  **

000

Gebäudeversicherung

 000

Wartung-Gastherme  **

000

 

 

 

 

Summe Nebenkosten:

000

 

Miete und Nebenkosten zur Zeit:

 0000,00

 

Miete und Nebenkosten sind ab dem …………. zu zahlen.

 

c.) Entstehen nach Vertragsabschluß neue Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt , diese  durch Erklärung in Schriftform anteilig auf die Miete umzulegen.

 

d.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und ist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen (gesetzliche Ausschlussfrist). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.  Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese.

 

e.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.  

 

f.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Mieterhöhungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten.

 

g.) Der Mieter ist verpflichtet, die während der Vertragsdauer anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

 

§ 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

Der  Mietzins  ist monatlich im voraus, spätestens am  3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei  an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.  Der Vermieter  ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern.

 

Für  die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw.  Gutschrift  des  Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige  Mehrkosten  sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben.

 

Der  Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO  5,00 für pauschalierte  Mahnkosten  zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um  einen  pauschalierten Schadensersatzanspruch.

 

Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des  Vermieters zu verrechnen.

 

  

Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen:

 

Institut:                         

Kontoinhaber:

Kontonummer:              

BLZ:                               

 

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB  aufrechnen oder  ein  Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter  nur  aufrechnen oder  ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor  der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechts  ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig  festgestellt oder entscheidungsreif ist.

  

§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung

1.  Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis  30. April in Betrieb  zu halten.

 

2.   Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten.  Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.

 

3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen  Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des  Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage,  der regelmäßigen  Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung  durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die  Zentralheizung,  die  Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die  Kosten  der  Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten  der Wasserversorgung,  soweit  sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie  die Kosten  der Wassererwärmung  entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht,  die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der  Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die  Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.

   

§ 8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse

Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die  geleisteten  Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.

 

Abrechnungszeitraum  ist der Zeitraum vom 1. Januar  bis 31. Dezember.

 

Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des  vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der  Brennstoffpreise  kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.

 

§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung

Der  Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher  Erlaubnis des Vermieters benutzen.

 

Der Mieter ist  ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere nicht unterzuvermieten.

 

§ 10 Anbringung von Schildern usw .

Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

 

Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen.  Er verpflichtet sich,  auf  Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle  des  Widerrufs  der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen.

 

§ 11 Tierhaltung

Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten oder vergleichbare Tiere,  darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung insbesondere  Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

 

 

§ 12 Zustand der Mieträume

Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am  ………… besichtigt hat.

Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Mieträume sind neu renoviert. 

 

………………………………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………………………………

 

 

 

§ 13 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen

Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, im erforderlichen Umfang und ohne besondere Aufforderung Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere: Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper, Versorgungsleitungen, Innenseiten der Fenster, Holzteile und Einbaumöbel. Anstriche sind so auszuführen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe allgemein als üblich anzusehende Farben aufweist, die eine Weitervermietung nicht erschweren. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht aus zuführen.

 

Im Allgemeinen und bei normaler Abnutzung sind  Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, in folgenden Zeitabständen erforderlich; auf die Regelfristen für Anstriche nach der Mustervereinbarung des Bundesjustizministeriums wird als Orientierung hingewiesen:

 

Küchen, Bäder und Duschen                                                            alle 3 Jahre

Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten                         alle 5 Jahre

sonstige Räume                                                                              alle 7 Jahre

 

Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit Beginn des  Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu tragen. Die Quote ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags zu berechnen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen nach der Lebenserfahrung von einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen ist (z.B. längere berufsbedingte Abwesenheit des Mieters), ist der Vermieter verpflichtet, die Quote angemessen herabzusetzen.
 

Der  Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art  und  Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter  zu ersetzen. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung weiteren Ersatz in Geld verlangen.

 

Bei  verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von  5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Bei den vorgenannten Verzugszinsen handelt es sich um einen pauschalierten  Schadensersatzanspruch.

 

 § 14 Sonstige Instandhaltung der Mieträume

Der  Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung  und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die  darin  befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten.

Der  Mieter  hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht  nach,  so kann  der  Vermieter  die  zur Vertilgung  des  Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf  Kosten  des  Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die  im  Zusammenhang  damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe  nicht  ungezieferfrei  waren, nur  berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der  Mieträume  eine  entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt  hat.

Für Beschädigungen der  Mieträume und des Gebäudes sowie den  Mieträumen  und den mitvermieteten Gegenständen oder dem  Gebäude  gehörigen  Anlagen  ist  der  Mieter auch ersatzpflichtig, soweit  sie  von ihm oder den zu  seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern,  Besuchern,  Lieferanten  und Handwerkern verursacht worden sind.  Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass ein  Verschulden nicht  vorgelegen hat. Leistet der  Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher  des  Schadens  abzutreten.

 

Der  Mieter  trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die  Kosten  für die  einzelne  Reparatur  150,- EURO  (ohne An- und Abfahrtskosten) und  der  dem  Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand  6 %  der  Jahresbruttokaltmiete  nicht  übersteigen. Die  kleinen  Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für  Elektrizität,  Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

 

Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen.

Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht  nach, so hat  der Vermieter  dem  Mieter eine  Nachfrist zu  setzen,  nach  deren Ablauf er die erforderlichen  Arbeiten  auch  ohne  besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters  vornehmen  lassen  oder  Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen  kann.  Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen,  die  bis  zur  Beendigung des Mietverhältnisses  nicht ausgeführt sind.  Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

Jeden in den  Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter  anzuzeigen.  Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

 

 

§ 15 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter

Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und  Einbauten,  Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen  werden.  Die  Erlaubnis  kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich  zur völligen  oder  teilweisen  Wiederherstellung  des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet.

 

Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat  er  sie zunächst  dem  Vermieter  zur  Übernahme  anzubieten.  Wenn  der  Vermieter   die  Einrichtungen  übernehmen  will,  hat  er  dem   Mieter   die Herstellungskosten abzüglich  eines angemessenen Betrages für  die  Abnutzung  zu  erstatten.  Macht der Vermieter von diesem Recht  keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist  der Mieter  zur Wiederherstellung des ursprünglichen  Zustandes  verpflichtet.

 

Der  Mieter darf nur insoweit Gas- und Elektrogeräte anschließen, als das  vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der  Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des  Netzes  zu tragen.  Bei  Veränderung der Stromspannung  oder  -art  hat  der  Mieter gegen den Vermieter  keine  Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten.

 

Zur  Aufstellung und lnbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen   Einwilligung des Vermieters.  Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung  von  dem  vorherigen Abschluss  eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung  und  den  Betrieb solcher Anlagen  abhängig  zu machen.  Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten.

 

§ 16 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter

Es gilt § 541a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Der Vermieter darf im übrigen bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder  zum  Ausbau  des  Gebäudes  oder zur Abwendung  von  Gefahren  oder  zur  Beseitigung von Schäden  notwendig   werden oder die  zweckmäßig sind, auch  ohne  Zustimmung des Mieters  vornehmen.

 

Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und  darf  die  Ausführung  der  Arbeiten  nicht  behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen.   Der  Mieter  hat  die, die Durchführung  der  Arbeiten behindernden  Einrichtungsgegenstände  zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen.

Der  Mieter  ist  verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die  aufgrund  baulicher   Maßnahmen  (auch  bei  baulichen  Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.

 

§ 17 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen

Der Mieter erklärt, dass die bei  seinem  Einzug in die  Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum  und  nicht  gepfändet  oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände:

 

.............................................................................................................................................

 

……………………………………………………………………………………………………….

 

Macht der Vermieter im Rahmen einer Räumungsvollstreckung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass der Vermieter verwertbare Pfandsachen nach Ablauf eines Monats freihändig verwerten kann und der Erlös mit seinen Geldforderungen verrechnen darf. Bei der Verwertung hat der Mieter an der Trennung von verwertbaren Pfandsachen und Müll mitzuwirken. Über das Ergebnis führen die Parteien ein Protokoll.

 

§ 18 Betreten der Mieträume

Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis  19  Uhr  zur   Prüfung  ihres  Zustandes  frei,  sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens  24  Stunden   vorher  angekündigt   hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu  jeder  Tages- und Nachtzeit gestattet.

 

Der  Mieter  hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder  bei  beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.

 

Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei  längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den  Vermieter schnell erreichbaren  Stelle zu hinterlegen und  dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

 

§ 19 Pflicht zur Schneebeseitigung

Der Mieter verpflichtet sich zur Schnee- und Eisbeseitigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Art, wozu auch der Eigentümer gesetzlich verpflichtet wäre. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 20 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei  seinem  Auszug hat der Mieter die  Mieträume in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand  mit allen übergebenen  Schlüssel  zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume herstellen sowie eine neue Schließanlage anbringen,  ohne das der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter zwecks Erfüllung seiner Pflichten eine Nachfrist einzuräumen. Diese gilt auch für die Vereinbarungen in § 14 des Vertrages. Das Auszugsdatum gilt als Erfüllungsdatum.

 

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch  entstehen, dass  im Falle der Neuvermietung nicht  der bisherige Mietzins erzielt werden kann. § 557 BGB bleibt  unberührt. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe verlängert sich diese Frist mindestens bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustand.

 

Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.

 

§ 21 Abschluss Änderungen des Vertrages

Auf den Zugang der Annahmeerklärung für diesen Vertrag wird verzichtet. Nebenabreden,  Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und  anderes sind  nur  wirksam,  wenn sie schriftlich  vereinbart  werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist  nur  wirksam,  wenn  sie schriftlich erfolgt.

 

§ 22 Sicherheitsleistung

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution)  in Höhe von  ……..   EURO  (in Worten: Eintausendzweihundertfünfundvierzig) zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen.

 

Eine evtl. einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen.

 

Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rückzahlung erfolgt nach   Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Nebenkosten und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden.

 

Der Mieter versichert, dass sein Gehalt bei seinem derzeitigen Arbeitgeber weder verpfändet noch abgetreten ist.

 

Der Mieter tritt seinen Anspruch aus seinem Gehalt / Arbeitslohn bei seinem jeweiligen Arbeitgeber in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe der jeweiligen Miete an den Vermieter ab und überweist diesem den Betrag zur Einziehung.

 

Der Vermieter versichert, dass er von dieser Abtretungserklärung solange keinen Gebrauch macht, solange keine Mietrückstände aus diesem Mietvertrag angefallen sind.

 

§ 23 Personenmehrheit als Mieter

Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

 

Für  die  Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber  einem  der  Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich.

 

Die  Mieter bevollmächtigen  sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und  Entgegennahme von  Willenserklärungen, und  zwar  unter  gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des  § 181 BGB.  Dies gilt  nicht  für  die Kündigung eines Mieters. Eine wirksame Kündigung kann nur von allen Mietern gemeinsam erklärt werden.

 

Tatsachen,  die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses  herbeiführen  oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben  für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Entsprechendes  gilt für Ehegatten.

 

Im  Falle  des Ausscheidens des  einen Mitmieters oder eines Ehegatten aus dem  Mietverhältnis  haftet   der ausscheidende  Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet-  und   Schadensersatzverpflichtungen einschließlich der  Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, daß zwischen  dem Vermieter  und dem ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.

 

Entsprechendes  gilt  bei  mehreren Mietern für alle Kosten  der  Rechtsverfolgung,  insbesondere  auch  für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem Mieter entstehen.

 

 

§ 24 Energieausweis / Energiepass

Auf die Vorlage eines Energieausweises wird verzichtet. Ein evtl. für das Gebäude vorhandener Energieausweis / Energiepass dient nur der Information.

 

§ 25 Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist dem Vermieter untersagt.  

 

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte einer der Bestimmungen des Mietvertrages und der Anlage unwirksam sein oder werden, so berührt  dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich  wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt.

 

Dieser Vertrag besteht aus ….Seiten und ist zusammengeheftet.   

 

Ort/Datum, den ……………

 

Für den Vermieter:                                                                                   Mieter:  

 

 

 

© 2008 by Helgen Rövenich 

Änderungen vorbehalten. Die Benutzung dieses Vertrages (oder Teile davon) ist nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch den Verfasser erlaubt. Eine anwaltliche Beratung wird ggf. empfohlen. 

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