Mietvertrag für Wohnraum (Einfamilienhaus) Zwischen:
als Vermieter und Herrn/ Frau als Mieter
wird folgender Mietvertrag geschlossen: §1 Mieträume Vermietet wird das Einfamilienhaus in …………… , bestehend aus Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad mit Wanne, Abstellraum und Flur als Wohnraum. Die Benutzung von Wohnräumen für andere, insbesondere für gewerbliche Zwecke bedarf der schriftlichen, jederzeit ohne Entschädigung widerruflichen Zustimmung des Vermieters.
Die Größe gilt mit ca. 130 m2 Wohn- Nutzfläche als vereinbart. Daneben werden ca. 950 m2 Gartengrundstück mit vermietet. Ein Obligo für die Richtigkeit der Größenangaben übernimmt der Vermieter nicht. 1.1 Ferner werden folgende Einrichtungsgegenstände vermietet: Elektroherd mit Umluft und Ceranfeld, neu und unbenutzt.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter sofort - bei Einzug - für die Mietzeit folgende Schlüssel auszuhändigen: 2 Hausschlüssel, 2 weitere Wohnungsschlüssel, 2 Hausbriefkastenschlüssel, 1 Kellerschlüssel. 3. Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden innerhalb der Mietsache, es sei denn, ihm ist ein grob fahrlässiges Verhalten nach zu weisen.
§ 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am ……………. und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am …….. (Erste Mietzahlung). § 3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an.
§ 4 Mietzins und Nebenkosten a.) Der Mietzins ohne kalte Betriebskosten beträgt monatlich 760,00 Euro in Worten: Siebenhundertundsechzig Euro zzgl. Nebenkosten.
b.) Neben der unter §4 Punkt a) vereinbarten Nettomiete trägt der Mieter gemäß §555 Abs. 1 BGB sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung, wobei der Mieter berechtigt und soweit möglich verpflichtet ist, die entsprechenden Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Ausgenommen von der Verpflichtung Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen sind folgende Nebenkosten: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Grundstücks-Haftpflichtversicherungen und Wartungskosten für die Heizanlage. Diese Kosten sind gesondert neben der Kaltmiete zu zahlen.
Grundsteuer | 000 | |
Grundstücks-Haftpflichtversicherung | 000 | Öllager-Haftpflichtversicherung ** | 000 |
Gebäudeversicherung | 000 | Wartung-Gastherme ** | 000 |
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Summe Nebenkosten: | 000 | Miete und Nebenkosten zur Zeit: |
0000,00 |
Miete und Nebenkosten sind ab dem …………. zu zahlen. c.) Entstehen nach Vertragsabschluß neue Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt , diese durch Erklärung in Schriftform anteilig auf die Miete umzulegen.
d.) Der Vermieter ist berechtigt, die Vorschüsse auf den voraussichtlichen Jahresbedarf zu erhöhen und ist verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember das Vorjahr abzurechnen (gesetzliche Ausschlussfrist). Der Abrechnungszeitraum läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ist eine gesetzliche Abrechnungsfrist vorgeschrieben, gilt diese. e.) Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im einzelnen Fall Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne dass es einer Mieterhöhungserklärung bedarf.
f.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Mieterhöhungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten. g.) Der Mieter ist verpflichtet, die während der Vertragsdauer anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. § 5 Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
Der Mietzins ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats Porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Zahlstelle zu ändern.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Der Mieter hat für jede Mahnung wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses EURO 5,00 für pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei den vorgenannten Verzugszinsen sowie den Mahnkosten handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.
Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so sind Teilzahlungen nach der Bestimmung des Vermieters zu verrechnen. Die Miete und Nebenkosten sind auf folgendes Konto zu zahlen:
Institut: Kontoinhaber: Kontonummer: BLZ:
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins und den Nebenkosten nur mit einer Forderung aus § 537 BGB aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit einer Forderung aus § 538 BGB kann der Mieter nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, sofern die Forderung nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
§ 7 Heizung, Warmwasserversorgung 1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb zu halten. 2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgungsanlage ständig in Betrieb zu halten. Bestehen jedoch Mietrückstände, ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten der zentralen Heizungsanlage sowie der Warmwasserversorgungsanlage zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr-), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr. Zu den Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht bereits in anderen Bestimmungen enthalten sind, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den für die zentrale Heizungsanlage aufgeführten Kosten. Die durch eine allgemeine Brennstoffknappheit bedingte teilweise oder völlige Stilllegung der Anlagen berechtigt den Mieter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei überhöhten Temperaturen hat der Mieter kein Recht, die Heizkostenumlage zu mindern. Die Heizperiode läuft vom 1. Oktober bis 30. April. Außerhalb der Heizperiode besteht kein Anspruch auf Beheizung, es sei denn, dass an drei aufeinander folgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr weniger als 12 Grad Celsius beträgt.
§ 8. Vorschussweise Zahlung und Abrechnung über die Vorschüsse Der Mieter hat mit dem jeweils fälligen Mietzins einen Kostenvorschuss in Höhe von 1/12tel des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten; dieser wird vom Vermieter festgesetzt. Über die geleisteten Vorschüsse ist spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vermieter ist bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses nur zur Abrechnung zum Ende des vertraglichen Abrechnungszeitraums verpflichtet. Im Falle einer Erhöhung oder Senkung der Brennstoffpreise kann der Vermieter die Vorschüsse entsprechend neu festsetzen.
§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere nicht unterzuvermieten.
§ 10 Anbringung von Schildern usw . Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen außerhalb der Mieträume, Markisen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen; behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses oder im Falle des Widerrufs der Erlaubnis den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei Arbeiten an der Fassade hat der Mieter die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen seiner Schilder zu tragen. § 11 Tierhaltung
Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. § 12 Zustand der Mieträume
Der Mieter erklärt, dass er die Mieträume zuletzt am ………… besichtigt hat. Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: Die Mieträume sind neu renoviert. ………………………………………………………………………………………………………
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§ 13 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, im erforderlichen Umfang und ohne besondere Aufforderung Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört insbesondere:
Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper, Versorgungsleitungen, Innenseiten der Fenster, Holzteile und Einbaumöbel. Anstriche sind so auszuführen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe allgemein als üblich anzusehende Farben aufweist, die eine Weitervermietung nicht erschweren. Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht aus zuführen. Im Allgemeinen und bei normaler Abnutzung sind Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, in folgenden Zeitabständen erforderlich; auf die Regelfristen für Anstriche nach der Mustervereinbarung des Bundesjustizministeriums wird als Orientierung hingewiesen:
Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sonstige Räume alle 7 Jahre
Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu tragen. Die Quote ist auf der Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags zu berechnen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen nach der Lebenserfahrung von einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen ist (z.B. längere berufsbedingte Abwesenheit des Mieters), ist der Vermieter verpflichtet, die Quote angemessen herabzusetzen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Art und Umfang unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden an den mitvermieteten Gegenständen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung weiteren Ersatz in Geld verlangen.
Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 zu erheben. Bei den vorgenannten Verzugszinsen handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch. § 14 Sonstige Instandhaltung der Mieträume
Der Mieter hat für notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen frostfrei zu halten. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe nicht ungezieferfrei waren, nur berufen, wenn er dem Vermieter bei Übernahme der Mieträume eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorgelegt hat.
Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie den Mieträumen und den mitvermieteten Gegenständen oder dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter auch ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht worden sind. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 150,- EURO (ohne An- und Abfahrtskosten) und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- Koch-, und Wascheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Verstopfungen an Entwässerungsleitungen hat der Mieter bis zum Hauptrohr zu beseitigen.
Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf er die erforderlichen Arbeiten auch ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Das gilt insbesondere für Schönheitsreparaturen, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeführt sind. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. § 15 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter
Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet.
Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtungen weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
Der Mieter darf nur insoweit Gas- und Elektrogeräte anschließen, als das vorhandene Leitungsnetz nicht überlastet wird oder der Mieter bereit ist, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen. Bei Veränderung der Stromspannung oder -art hat der Mieter gegen den Vermieter keine Kostenerstattungsansprüche wegen notwendiger Veränderungen von Elektrogeräten.
Zur Aufstellung und lnbetriebnahme von Feuerungsanlagen bedarf der Mieter der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Erteilung der Einwilligung von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Aufstellung, Einrichtung und den Betrieb solcher Anlagen abhängig zu machen. Der Mieter hat hierbei alle bauaufsichtliche Auflagen zu beachten. § 16 Bauliche Veränderungen und Ausbesserungen durch den Vermieter Es gilt § 541a des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Vermieter darf im übrigen bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder die zweckmäßig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume und Gebäudeteile zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er den dadurch entstehenden Schaden zu tragen. Der Mieter hat die, die Durchführung der Arbeiten behindernden Einrichtungsgegenstände zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu entfernen. Der Mieter ist verpflichtet, Zuschläge und erhöhte Betriebskosten, die aufgrund baulicher Maßnahmen (auch bei baulichen Veränderungen durch den Mieter) zulässig sind, zu tragen.
§ 17 Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen Der Mieter erklärt, dass die bei seinem Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme folgender Gegenstände: .............................................................................................................................................
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Macht der Vermieter im Rahmen einer Räumungsvollstreckung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass der Vermieter verwertbare Pfandsachen nach Ablauf eines Monats freihändig verwerten kann und der Erlös mit seinen Geldforderungen verrechnen darf. Bei der Verwertung hat der Mieter an der Trennung von verwertbaren Pfandsachen und Müll mitzuwirken. Über das Ergebnis führen die Parteien ein Protokoll. § 18 Betreten der Mieträume
Dem Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 9 bis 19 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat. In Fällen dringender Gefahr ist ihnen das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr zu gestatten.
Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mieträume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (länger als drei Tage) des Mieters hat er die Schlüssel an einer für den Vermieter schnell erreichbaren Stelle zu hinterlegen und dem Vermieter die Hinterlegungsstelle mitzuteilen. § 19 Pflicht zur Schneebeseitigung
Der Mieter verpflichtet sich zur Schnee- und Eisbeseitigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Art, wozu auch der Eigentümer gesetzlich verpflichtet wäre. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. § 20 Beendigung des Mietverhältnisses
Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand mit allen übergebenen Schlüssel zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume herstellen sowie eine neue Schließanlage anbringen, ohne das der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter zwecks Erfüllung seiner Pflichten eine Nachfrist einzuräumen. Diese gilt auch für die Vereinbarungen in § 14 des Vertrages. Das Auszugsdatum gilt als Erfüllungsdatum.
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter mindestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für alle Mietausfälle, die durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entstehen, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. § 557 BGB bleibt unberührt. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe verlängert sich diese Frist mindestens bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustand. Bei Auszug des Mieters ist dieser verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich die neue Anschrift mitzuteilen.
§ 21 Abschluss Änderungen des Vertrages Auf den Zugang der Annahmeerklärung für diesen Vertrag wird verzichtet. Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. § 22 Sicherheitsleistung
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von …….. EURO (in Worten: Eintausendzweihundertfünfundvierzig) zu leisten. In Bezug auf Zweckbestimmung und Verwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darauf anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution zugeschlagen. Eine evtl. einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird der Vermieter dem Mieter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen.
Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abrechnung der Nebenkosten und kann nicht mit evtl. Mietzahlungen aufgerechnet werden. Der Mieter versichert, dass sein Gehalt bei seinem derzeitigen Arbeitgeber weder verpfändet noch abgetreten ist.
Der Mieter tritt seinen Anspruch aus seinem Gehalt / Arbeitslohn bei seinem jeweiligen Arbeitgeber in Höhe eines monatlichen Teilbetrages in Höhe der jeweiligen Miete an den Vermieter ab und überweist diesem den Betrag zur Einziehung. Der Vermieter versichert, dass er von dieser Abtretungserklärung solange keinen Gebrauch macht, solange keine Mietrückstände aus diesem Mietvertrag angefallen sind. § 23 Personenmehrheit als Mieter
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich.
Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dies gilt nicht für die Kündigung eines Mieters. Eine wirksame Kündigung kann nur von allen Mietern gemeinsam erklärt werden.
Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung. Entsprechendes gilt für Ehegatten.
Im Falle des Ausscheidens des einen Mitmieters oder eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis haftet der ausscheidende Mieter dem Vermieter als selbstschuldnerischer Bürge für alle Miet- und Schadensersatzverpflichtungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gegen den verbleibenden Mieter oder Nutzer, es sei denn, daß zwischen dem Vermieter und dem ausscheidenden Mieter besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Entsprechendes gilt bei mehreren Mietern für alle Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch für Zwangsvollstreckungskosten, die dem Vermieter gegenüber einem Mieter entstehen.
§ 24 Energieausweis / Energiepass Auf die Vorlage eines Energieausweises wird verzichtet. Ein evtl. für das Gebäude vorhandener Energieausweis / Energiepass dient nur der Information.
§ 25 Datenschutzklausel Der Mieter ist damit einverstanden, dass die erhobenen Daten mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist dem Vermieter untersagt. § 26 Salvatorische Klausel
Sollte einer der Bestimmungen des Mietvertrages und der Anlage unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt. Dieser Vertrag besteht aus ….Seiten und ist zusammengeheftet. Ort/Datum, den ……………
Für den Vermieter: Mieter: © 2008 by Helgen Rövenich
Änderungen vorbehalten. Die Benutzung dieses Vertrages (oder Teile davon) ist nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch den Verfasser erlaubt. Eine anwaltliche Beratung wird ggf. empfohlen. |