Kostengünstige Zwangsräumung bei nicht zahlenden Mieter

Zwangsräumung

Räumungsvollstreckung nach dem Mietänderungsgesetz.

Wenn ein Mietverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen des Mieters gekündigt wird, führt dies zu einem erheblichen Mietrückstand. Dennoch ziehen viel Mieter nicht aus, sondern lassen es auf eine Räumungsklage ankommen. Bisher war eine Räumungsvollstreckung nur mit hohen finanziellen Aufwendungen für den Vermieter möglich. Die Mietausfälle und die Kosten für die Räumung sind in der Regel nicht mehr ein zu treiben.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Räumungsvollstreckung erleichtert. Das Reformgesetz sieht vor, dass Räumungsangelegenheiten künftig im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Neben der klassischen Zwangsräumung sind nun weitere Alternativen möglich.

Berliner Zwangsräumung

Bei einer klassischen Vorgehensweise holt der Gerichtsvollzieher die Sachen des Mieters und lagert diese ein. Dadurch entstehen hohe Kosten für den Vermieter. Bei der Berliner Räumung verbleiben die Gegenstände des Mieters in der Wohnung und fallen unter das Vermieterpfandrecht. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts ist an keine besondere Form gebunden. Eine einfache Erklärung Raeumungsvollstreckung des Vermieters, dass er von seinem Pfandrecht gebrauch macht, reicht aus. Bei dieser Alternative beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers auf das Auswechseln des Türschlosses und die nach 885a ZPO vorgeschriebene Dokumentation der Gegenstände des Mieters und ggf. deren Versteigerung. Transport und Lagerkosten fallen nicht an. Die Sachen des Mieters kann der Vermieter fortschaffen, lagern oder ggf. vernichten. Neu ist, dass der Vermieter bei dieser Maßnahme nur dann haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Unpfändbare und nicht verwertbare Gegenstände sind aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben. Der Mieter ist ggf. aufzufordern diese Sachen binnen einer Frist von xx abzuholen, ansonsten sie vernichtet werden.

Besonders in Gewerbemietverträgen bietet sich eine mietvertragliche Regelung an, in der sich der Mieter verpflichtet, etwaige Pfändungen oder Besitzansprüche Dritter an den eingebrachten Gegenständen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit etwaige vom Pfandrecht ausgenommene Gegenstände nicht verwertet werden. Der Mieter darf nach Ausübung des Vermieterpfandrechts keine der gepfändeten Gegenstände ohne Zustimmung des Vermieters wegnehmen. Bei Zuwiderhandlung macht sich der Mieter strafbar. Der wesentliche Vorteil dieser Räumungsmethode ist die erhebliche Kostenersparnis. Der Vermieter muss nur einen Vorschuss von wenigen hundert Euro zahlen und nicht die sonst üblichen einige tausend Euro je nach Größe und Inhalt der Wohnung.

Hamburger Zwangsräumung

Die Hamburger Räumungsvariante erfolgt in zwei Stufen. Zunächst erfolgt ein Austausch der Schlösser durch den Gerichtsvollzieher. Danach wird ein Speditionsunternehmen mit der Räumung der Wohnung beauftragt. Die Räumung findet jedoch erst nach etwa zwei Wochen statt.

Nach Fristablauf holt der Spediteur die Sachen aus der Wohnung und lagert sie ein. Der Gerichtsvollzieher verfährt dann mit den Gegenständen wie bei einer klassischen Räumung. Zum Schluss wird die leere Wohnung an den Vermieter übergeben.

Durch das Mietänderungsgesetz kann der Vermieter sich für eine der möglichen Varianten entscheiden. Zu bedenken ist, dass bei der Berliner Räumung der Vermieter für die Verwahrung der verbrachten Gegenstände haftet. Hat der Vermieter eine Rechtsschutzversicherung sollte er von dieser Möglichkeit Abstand nehmen. Ansonsten bietet die Berliner Räumung deutliche Kostenvorteile.

Fazit: Um solche Probleme von vorneherein zu vermeiden, beachten Sie unbedingt unsere Ratschläge für Vermieter.

Die Räumung eines Mietnomaden aus der eigenen Wohnung kostet in der Regel nicht nur Zeit, sondern außerdem eine Menge Geld. Häufig fallen Kosten in Höhe von 8.000 bis 10.000,– Euro für Gerichtsvollzieher, Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckung, Anwaltskosten etc. an, und nicht zu vergessen den monatelangen Mietausfall. Der Bundesgerichtshof hat dies erkannt und bestätigte mit Beschluss vom 17. November 2005 (I ZB 45/05), dass der Vermieter diese hohen Räumungskosten vermeiden kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen das Vermieterpfandrecht geltend macht. Bei bestehendem Vermieterpfandrecht verbleiben die Sachen nämlich in der Wohnung. Dies verhindert die enormen Räumungskosten.